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Satzung des gemeinnützigen Vereins Denkmalpflege Weipert e.V.

§ 1 Denkmalpflege Weipert, Bärenstein

1. Der Verein führt den Namen: Denkmalpflege Weipert.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.",

3. Der Sitz des Vereins ist 09471 Bärenstein, Wiesensteig 12.§ 2 Zweck des Vereins

Spur im Wald

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die noch vorhandenen Denkmäler der Stadt Weipert wieder herzustellen, zu pflegen und für die Nachwelt zu erhalten.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Sach- und Geldspenden von Privatpersonen und Firmen, Sammlungen und Aufrufen in der Presse und auf der Internetseite des Vereins, Beiträge von Mitgliedern sowie durch Arbeitseinsätzen gemäß § 3.7. Außerdem durch den Verkauf von Souveniren wie Buttons, Aufnähern usw.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds. Bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben Arbeitseinsätze zu leisten und zwar 12 Stunden jährlich. Die Arbeitseinsätze werden vom Vorstand und durch die Mitgliederversammlung nach Bedarf und Witterung festgelegt.
8. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht festgelegt. Für nicht geleistete Arbeitseinsätze wird ein Stundengeld von 10,00 € festgelegt und für stille nicht aktive Mitglieder ein Beitrag von 40,00 € jährlich.

§ 4 Versicherungsschutz und Vereinskonto

1. Die Mitglieder sind bei einem Arbeitseinsatz des Vereins nicht Unfallversichert. Der Vorstand empfiehlt jedem Mitglied sich privat abzusichern.

2. Hilfsgeräte und Maschinen die durch die Mitglieder für Arbeitseinsätze zur Verfügung gestellt werden, sind ebenfalls nicht über den Verein versichert.
3. Vereinsmitglieder stellen den Verein hiermit frei von Schadensansprüchen jeglicher Art.
4. Der Verein betreibt ein Spendenkonto bei der Erzgebirgssparkasse, dass nach erfolgter Eintragung ins
Vereinsregister betrieben wird. IBAN DE458705 4000 7250 01607 BIC WELADED1STB.
5. Es sind nachfolgende Mitglieder zeichnungsbefugt: 1. Vorstand, 2.
Vorstand und Kassierer. Die Unterschriften der zeichnungsbefugten Mitglieder sind bei der Erzgebirgssparkasse hinterlegt. Jeder der Berechtigten ist einzeln zeichnungsbefugt.
6. Nur diese o. g. Personen sind befugt Geld vom Vereinskonto abzuheben. Die Mittel dürfen nur für zweckbestimmte, gemeinnützige Maßnahmen des Vereins verwendet werden.
7. Die Zeichnungsbefugnis kann aus wichtigem Grund entzogen werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide verhindert oder nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokollaufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

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​§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtmäßigkeit oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Erzgebirgsverein e.V. Bärenstein, der es unmittelbar undausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Bärenstein, den 14.10.2012

Uwe Schulze

Frank Kolibius

Kathrin Anger

Michael Plohmer

Unser Team

Unsere Sponsoren

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